Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend «AGB» genannt, gelten für sämtliche Verträge, Aufträge und Dienstleistungen zwischen GXTV PRODUCTIONS, nachfolgend «GXTV PRODUCTIONS» genannt, und dem jeweiligen Auftraggeber.

Die AGB gelten insbesondere für Dienstleistungen in den Bereichen Fotografie, Videografie, Drohnenaufnahmen, Bildbearbeitung, Videobearbeitung, Content-Produktion sowie damit verbundene Leistungen.

Sie gelten sowohl gegenüber Privatkunden als auch gegenüber Unternehmen, Vereinen, Organisationen und anderen gewerblichen Auftraggebern.

Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen können individuell zwischen dem Auftraggeber und GXTV PRODUCTIONS getroffen werden.

2. Vertragsbestandteile und Rangfolge

Bestandteil des jeweiligen Vertrags können insbesondere die Offerte, Auftragsbestätigung, individuelle schriftliche Vereinbarungen, diese AGB sowie die jeweils anwendbaren Bedingungen zu Nutzungsrechten und Urheberrecht sein.

Für Privatkunden gilt das Dokument:

«Nutzungsrechte und Urheberrecht Privatkunden»

Für Unternehmen, Organisationen und gewerbliche Auftraggeber gilt das Dokument:

«Nutzungsrechte und Urheberrecht Unternehmen»

Die separaten Nutzungsrechtsbedingungen gelten für sämtliche von GXTV PRODUCTIONS erstellten und bereitgestellten Fotos, Videos, Drohnenaufnahmen und sonstigen audiovisuellen Inhalte.

Bei Widersprüchen haben individuelle Vereinbarungen in einer Offerte, Auftragsbestätigung, einem Vertrag oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung Vorrang.

Danach gelten die jeweils anwendbaren Bedingungen zu Nutzungsrechten und Urheberrecht und anschliessend diese AGB.

3. Angebot, Vertragsabschluss und Terminreservation

Anfragen über die Webseite, per E-Mail, Social Media oder über andere Kommunikationswege stellen grundsätzlich noch keine verbindliche Buchung dar.

Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftrag durch GXTV PRODUCTIONS bestätigt wurde oder beide Parteien dem Auftrag auf andere eindeutige Weise zugestimmt haben.

Als schriftliche Bestätigung gelten insbesondere Bestätigungen per E-Mail oder über einen zuvor für die Auftragskommunikation verwendeten Nachrichtendienst.

Ein gewünschter Termin gilt erst nach entsprechender Bestätigung durch GXTV PRODUCTIONS als reserviert.

GXTV PRODUCTIONS kann für einen Auftrag eine Vorauszahlung beziehungsweise Akontozahlung verlangen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt diese 30 % des vereinbarten Auftragswerts.

Wird eine Vorauszahlung verlangt, wird der Termin grundsätzlich erst nach deren fristgerechtem Eingang definitiv reserviert.

Die Vorauszahlung wird vollständig auf den vereinbarten Gesamtpreis angerechnet und stellt keine zusätzliche Gebühr dar.

Die Zahlungsfrist der Vorauszahlung ergibt sich aus der entsprechenden Rechnung oder Auftragsbestätigung. Liegt der vereinbarte Termin vor Ablauf dieser Zahlungsfrist, kann eine entsprechend kürzere Zahlungsfrist festgelegt werden.

Geht die vereinbarte Vorauszahlung nicht innerhalb der angegebenen Frist ein, ist GXTV PRODUCTIONS berechtigt, die Terminreservation nach vorheriger Mitteilung aufzuheben und den Termin anderweitig zu vergeben.

4. Leistungsumfang

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Offerte, Auftragsbestätigung, Paketbeschreibung oder individuellen Vereinbarung.

Der Leistungsumfang kann insbesondere die Aufnahmezeit, Anzahl fertig bearbeiteter Fotos, Anzahl und Länge von Videosequenzen, Drohnenaufnahmen, Locations, Bearbeitungsleistungen, Korrekturrunden, Lieferformate sowie weitere Zusatzleistungen umfassen.

Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind nicht automatisch Bestandteil des Auftrags.

Nachträgliche Erweiterungen oder Zusatzwünsche können zusätzliche Kosten verursachen.

Dazu gehören beispielsweise zusätzliche Fotos, weitere Videosequenzen, zusätzliche Locations, zusätzliche Aufnahmezeit, besondere Retuschen oder andere nachträglich gewünschte Leistungen.

5. Künstlerische und gestalterische Umsetzung

Der Auftraggeber kann Wünsche, Vorstellungen, Beispiele und Referenzen für die Produktion mitteilen.

Die fotografische, filmische und gestalterische Umsetzung erfolgt jedoch im Stil sowie nach der fachlichen und kreativen Einschätzung von GXTV PRODUCTIONS.

Dazu gehören insbesondere Bildaufbau, Perspektive, Brennweite, Kamerabewegung, Auswahl der Aufnahmen, Farbgestaltung, Bildlook, Schnitt, Musik, Sounddesign und Bearbeitungsstil.

Abweichungen von Beispielaufnahmen, Referenzen, früheren Produktionen oder Portfolioarbeiten stellen grundsätzlich keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Leistung ordnungsgemäss erbracht wurde.

Ein Anspruch auf eine bestimmte einzelne Aufnahme, Perspektive, Szene, Lichtstimmung oder einen bestimmten Moment besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

6. Auswahl der Aufnahmen

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Auswahl der auszuliefernden Fotos, Videos und sonstigen Inhalte durch GXTV PRODUCTIONS.

Nicht ausgewählte, technisch ungeeignete, doppelte, unscharfe, fehlerhafte oder aus gestalterischen Gründen nicht verwendete Aufnahmen müssen nicht herausgegeben werden.

Vorschauaufnahmen, Testaufnahmen oder zur Auswahl bereitgestellte Dateien gelten nicht automatisch als fertig ausgelieferte Aufnahmen und dürfen ohne entsprechende Freigabe nicht veröffentlicht oder anderweitig verwendet werden.

7. RAW-Dateien, Rohmaterial und Projektdateien

RAW-Dateien, unbearbeitete Fotos, ungeschnittenes Videomaterial, Drohnen-Rohmaterial, Projektdateien, Vorschauaufnahmen, Testaufnahmen und nicht ausgewählte Aufnahmen sind grundsätzlich nicht Bestandteil der regulären Auslieferung.

Ein Anspruch auf Herausgabe dieser Dateien besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Dies entspricht den separaten Nutzungsrechtsbedingungen von GXTV PRODUCTIONS, welche unbearbeitete Originaldateien, RAW-Dateien, Videorohmaterial und Projektdateien ausdrücklich von der regulären Auslieferung ausschliessen.

Werden Rohmaterial oder Projektdateien ausdrücklich als Bestandteil eines Auftrags vereinbart, können dafür gesonderte Bedingungen und Preise festgelegt werden.

8. Termine und Pünktlichkeit

Vereinbarte Termine sind vom Auftraggeber und von GXTV PRODUCTIONS möglichst pünktlich einzuhalten.

Verspätet sich der Auftraggeber, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung der vereinbarten Aufnahmezeit.

Kann die verlorene Zeit nicht nachgeholt werden, kann sich der Umfang der möglichen Aufnahmen entsprechend reduzieren.

Kann der Termin verlängert werden, kann zusätzliche Aufnahmezeit separat verrechnet werden.

Bei erheblicher Verspätung kann GXTV PRODUCTIONS den Auftrag abbrechen, wenn eine Durchführung innerhalb der verbleibenden Zeit nicht mehr sinnvoll oder aufgrund weiterer Verpflichtungen nicht mehr möglich ist.

9. Terminverschiebung und Absage durch den Auftraggeber

Kann der Auftraggeber einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, ist GXTV PRODUCTIONS so früh wie möglich darüber zu informieren.

Eine Absage oder Anfrage zur Terminverschiebung kann per E-Mail oder über einen zuvor für die Auftragskommunikation verwendeten Nachrichtendienst erfolgen.

Massgebend für die Einhaltung einer Frist ist der Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung bei GXTV PRODUCTIONS eingeht.

Eine Terminverschiebung bis 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin ist grundsätzlich kostenlos möglich, sofern innerhalb angemessener Zeit ein geeigneter Ersatztermin vereinbart werden kann.

Bei kurzfristigeren Absagen oder Verschiebungen kann GXTV PRODUCTIONS unter Berücksichtigung des entstandenen Ausfalls eine angemessene Entschädigung verlangen.

Als Richtwerte gelten:

  • zwischen 72 und 24 Stunden vor dem Termin bis zu 25 % des vereinbarten Auftragswerts
  • weniger als 24 Stunden vor dem Termin bis zu 50 % des vereinbarten Auftragswerts
  • bei Nichterscheinen ohne vorherige Absage oder einer Absage nach Beginn des vereinbarten Termins bis zu 75 % des vereinbarten Auftragswerts

Bereits erbrachte Leistungen sowie tatsächlich entstandene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten können zusätzlich verrechnet werden.

Wurde bereits eine Vorauszahlung geleistet, wird diese mit einer allfällig geschuldeten Stornierungsentschädigung sowie mit bereits erbrachten Leistungen oder tatsächlich entstandenen, nicht mehr stornierbaren Fremdkosten verrechnet.

Übersteigt die geleistete Vorauszahlung den geschuldeten Betrag, wird die Differenz dem Auftraggeber zurückerstattet.

Übersteigt die geschuldete Stornierungsentschädigung beziehungsweise der sonst geschuldete Betrag die bereits geleistete Vorauszahlung, kann der verbleibende Betrag dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

Bei einer kostenlosen Terminverschiebung wird eine bereits geleistete Vorauszahlung vollständig auf den neu vereinbarten Termin übertragen.

Kann der frei gewordene Termin anderweitig vergeben werden oder entsteht GXTV PRODUCTIONS ein wesentlich geringerer Ausfall, wird dies bei der Berechnung angemessen berücksichtigt.

Bei Krankheit, Unfall, familiärem Notfall oder vergleichbaren unvorhersehbaren Ereignissen kann GXTV PRODUCTIONS nach eigenem Ermessen auf Stornierungskosten ganz oder teilweise verzichten und stattdessen einen Ersatztermin anbieten.

Für Veranstaltungen, mehrtägige Produktionen, grössere Unternehmensproduktionen oder andere Aufträge, bei denen ein Termin oder Zeitraum über längere Zeit exklusiv reserviert wird, können in der jeweiligen Offerte oder Auftragsbestätigung abweichende Stornierungsbedingungen vereinbart werden.

Zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

10. Wetter und äussere Bedingungen

Foto-, Video- und insbesondere Drohnenaufnahmen können von Wetter, Lichtverhältnissen und anderen äusseren Bedingungen abhängig sein.

Ist aufgrund von Regen, Schnee, starkem Wind, Gewitter, schlechter Sicht oder anderen Umständen keine sichere oder qualitativ angemessene Durchführung möglich, kann der Termin in Absprache zwischen GXTV PRODUCTIONS und dem Auftraggeber verschoben werden.

Entscheidet GXTV PRODUCTIONS aufgrund der Sicherheit, des Wetters oder offensichtlich ungeeigneter Aufnahmebedingungen, dass eine Durchführung nicht verantwortbar oder nicht sinnvoll ist, fallen für die reine Terminverschiebung grundsätzlich keine Stornierungskosten an.

Wünscht der Auftraggeber trotz grundsätzlich geeigneter Bedingungen aus persönlichen Gründen eine Verschiebung, gelten die normalen Bestimmungen zur Terminverschiebung.

Natürliche Bedingungen wie Sonnenuntergang, Golden Hour, Nebel, Schnee, Wolken, bestimmte Lichtstimmungen oder vergleichbare Erscheinungen können nicht garantiert werden.

11. Drohnenaufnahmen

Die Durchführung von Drohnenaufnahmen steht immer unter dem Vorbehalt der zum Aufnahmezeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie der tatsächlichen Flugbedingungen.

GXTV PRODUCTIONS entscheidet, ob ein geplanter Drohnenflug unter den gegebenen Bedingungen sicher und rechtlich zulässig durchgeführt werden kann.

Ein Drohnenflug kann insbesondere aufgrund von Wetter, Wind, Sichtverhältnissen, Flugbeschränkungen, temporären Einschränkungen, Menschenansammlungen, fehlenden Bewilligungen, Grundstücksrechten oder anderen rechtlichen beziehungsweise sicherheitsrelevanten Umständen eingeschränkt oder vollständig unterlassen werden.

GXTV PRODUCTIONS ist nicht verpflichtet, gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Vorgaben oder sicherheitsrelevante Einschränkungen zu verstossen, um eine gewünschte Aufnahme zu erstellen.

Kann ausschliesslich der Drohnenteil eines Auftrags nicht durchgeführt werden, wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin, eine alternative Leistung oder eine entsprechende Anpassung des nicht erbrachten Leistungsanteils vereinbart.

12. Locations, öffentliche Strassen, Parkplätze und Wege

Foto-, Video- und Drohnenaufnahmen können auf öffentlichen oder privaten Grundstücken, Strassen, Parkplätzen, Wegen und anderen geeigneten Locations durchgeführt werden.

Bei Aufnahmen im öffentlichen Raum sind sämtliche geltenden Verkehrsregeln, Signalisationen, Fahrverbote, Parkvorschriften sowie behördlichen Anordnungen einzuhalten.

Öffentliche Strassen, Parkplätze und Wege dürfen durch die Produktion nicht unzulässig blockiert, abgesperrt oder anderweitig über den gewöhnlichen Gebrauch hinaus beansprucht werden.

Sind für eine Aufnahme besondere Nutzungen wie Absperrungen, Verkehrsregelungen, grössere Aufbauten oder andere über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehende Massnahmen erforderlich, darf die Produktion nur durchgeführt werden, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen und Bewilligungen vorliegen.

Für Waldstrassen, Forstwege, Privatstrassen und vergleichbare Zufahrten können besondere Fahrverbote oder Nutzungsbeschränkungen gelten.

Eine fehlende Signalisation bedeutet nicht automatisch, dass eine Zufahrt oder Nutzung mit Motorfahrzeugen erlaubt ist.

Wird eine Location vom Auftraggeber vorgeschlagen oder bereitgestellt, hat dieser GXTV PRODUCTIONS über ihm bekannte Zugangsbeschränkungen, Fahrverbote, Hausordnungen oder notwendige Genehmigungen zu informieren.

Wird eine Location von GXTV PRODUCTIONS vorgeschlagen, wird deren grundsätzliche Eignung im Rahmen des Zumutbaren vorgängig geprüft.

Erforderliche Genehmigungen für private Grundstücke oder Locations, die der Auftraggeber bereitstellt oder ausdrücklich vorgibt, sind grundsätzlich durch den Auftraggeber einzuholen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Bewilligungen, die ausschliesslich aufgrund der von GXTV PRODUCTIONS vorgesehenen technischen Durchführung erforderlich werden, werden vorgängig zwischen den Parteien abgestimmt.

Kann eine geplante Location aufgrund eines Fahrverbots, einer fehlenden Bewilligung, behördlicher Anordnung, fehlender Zugangsberechtigung oder anderer tatsächlicher oder rechtlicher Einschränkungen nicht genutzt werden, wird nach Möglichkeit auf eine geeignete alternative Location ausgewichen.

13. Fahrzeuge, Fahrmanöver und Verkehrssicherheit

Bei Foto und Videoaufnahmen mit Fahrzeugen ist der jeweilige Fahrzeugführer jederzeit selbst für die sichere und gesetzeskonforme Führung des Fahrzeugs verantwortlich.

Sämtliche Verkehrsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Fahrverbote, Signalisationen und sonstigen Verkehrsvorschriften sind jederzeit einzuhalten.

Der Fahrzeugführer entscheidet eigenverantwortlich, ob eine Fahrt, ein Fahrmanöver, eine Positionierung oder eine Zufahrt unter den gegebenen Umständen sicher und zulässig durchgeführt werden kann.

Anweisungen oder Vorschläge von GXTV PRODUCTIONS hinsichtlich Positionierung, Fahrtrichtung, Geschwindigkeit, Abstand oder gewünschter Bewegung des Fahrzeugs entbinden den Fahrzeugführer nicht von seiner eigenen Verantwortung. Bestehen Sicherheitsbedenken, hat der Fahrzeugführer das entsprechende Manöver abzulehnen oder abzubrechen.

GXTV PRODUCTIONS verlangt keine Fahrmanöver oder Handlungen, welche gegen geltende Verkehrsregeln verstossen oder nach vernünftiger Einschätzung ein unnötiges Sicherheitsrisiko darstellen.

GXTV PRODUCTIONS kann eine Aufnahme, Fahrt oder ein Fahrmanöver jederzeit ablehnen oder abbrechen, wenn die Sicherheit nicht ausreichend gewährleistet erscheint.

Aufnahmen aus fahrenden Fahrzeugen, sogenannte Rolling Shots, werden nur durchgeführt, wenn die verwendete Aufnahmemethode, die beteiligten Fahrzeuge und die jeweiligen Verkehrsbedingungen eine sichere und gesetzeskonforme Durchführung ermöglichen.

Der Fahrer des Aufnahmefahrzeugs sowie der Fahrer des zu fotografierenden oder zu filmenden Fahrzeugs bleiben jederzeit für die sichere Führung ihres jeweiligen Fahrzeugs verantwortlich.

Der Auftraggeber beziehungsweise Fahrzeughalter ist dafür verantwortlich, dass ein im Rahmen des Auftrags im öffentlichen Strassenverkehr eingesetztes Fahrzeug ordnungsgemäss zugelassen, betriebssicher, vorschriftsgemäss und entsprechend den gesetzlichen Anforderungen versichert ist.

Dies gilt insbesondere auch für Änderungen, Umbauten, Anbauteile, Beleuchtung, Räder, Reifen, Fahrwerk, Abgasanlage und andere technische Veränderungen am Fahrzeug.

GXTV PRODUCTIONS übernimmt keine Prüfung oder Bestätigung der technischen oder rechtlichen Zulässigkeit eines Fahrzeugs oder einzelner Fahrzeugumbauten. Die Durchführung eines Foto oder Videoshootings stellt insbesondere keine Bestätigung dar, dass das betreffende Fahrzeug oder dessen Umbauten für den öffentlichen Strassenverkehr zugelassen oder vorschriftsgemäss sind.

Ist ein Fahrzeug nicht ordnungsgemäss zugelassen, nicht betriebssicher, nicht vorschriftsgemäss, nicht ausreichend versichert oder weist es nicht ordnungsgemäss bewilligte beziehungsweise eingetragene Veränderungen auf, liegt die Verantwortung für dessen Verwendung vollständig beim Auftraggeber, Fahrzeughalter beziehungsweise Fahrzeugführer.

GXTV PRODUCTIONS haftet, soweit gesetzlich zulässig, nicht für Bussen, administrative Massnahmen, Stilllegungen, Beschlagnahmungen, Versicherungsfolgen oder sonstige Nachteile, die aufgrund des nicht vorschriftsgemässen, nicht zugelassenen oder nicht ordnungsgemäss versicherten Zustands eines vom Auftraggeber eingesetzten Fahrzeugs entstehen.

GXTV PRODUCTIONS ist berechtigt, die Nutzung eines Fahrzeugs im Rahmen des Auftrags abzulehnen oder entsprechende Aufnahmen abzubrechen, wenn offensichtliche Sicherheitsbedenken bestehen oder eine gesetzeskonforme Durchführung nicht gewährleistet erscheint.

Beschädigt der Auftraggeber, Fahrzeughalter oder ein von ihm eingesetzter Fahrer das eigene Fahrzeug durch einen Fahrfehler, eine Fehleinschätzung, unsachgemässes Rangieren, Missachtung von Verkehrsregeln oder durch ein eigenständig durchgeführtes Fahrmanöver, haftet GXTV PRODUCTIONS dafür nicht, soweit gesetzlich zulässig.

Dies gilt insbesondere auch für Schäden an Reifen, Felgen, Karosserie, Fahrwerk, Unterboden oder anderen Fahrzeugteilen, die durch das Befahren einer Strecke, eines Parkplatzes, einer Zufahrt oder einer Location entstehen, sofern der Schaden nicht von GXTV PRODUCTIONS schuldhaft verursacht wurde.

Kommt es während eines Shootings zu einem Verkehrsunfall, richten sich Haftung, Schadenersatz und Versicherungsleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den jeweiligen Versicherungsverträgen.

Für Verkehrsverstösse, Bussen, Selbstbehalte, Versicherungsmehrkosten oder Schäden aufgrund des eigenverantwortlichen Verhaltens des Auftraggebers, Fahrzeughalters oder Fahrzeugführers haftet GXTV PRODUCTIONS nicht, soweit gesetzlich zulässig.

14. Zustand und Vorbereitung von Fahrzeugen, Produkten und Gegenständen

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass Fahrzeuge, Produkte oder andere zu fotografierende beziehungsweise zu filmende Gegenstände zum vereinbarten Termin im gewünschten und für die Produktion geeigneten Zustand bereitstehen.

Dies betrifft bei Fahrzeugen insbesondere Sauberkeit, sichtbare Verschmutzungen, Beschädigungen, Kennzeichen, persönliche Gegenstände im Innenraum oder andere sichtbare Eigenschaften.

GXTV PRODUCTIONS ist nicht verpflichtet, Verschmutzungen, Kratzer, Beschädigungen, Spiegelungen, Kennzeichen oder andere sichtbare Merkmale nachträglich digital zu entfernen oder zu verändern.

Solche Bearbeitungen können, sofern technisch möglich, als zusätzliche Leistung vereinbart und verrechnet werden.

15. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat sämtliche Informationen rechtzeitig bereitzustellen, die für die ordnungsgemässe Durchführung des Auftrags erforderlich sind.

Dazu können insbesondere Termin, Treffpunkt, Location, Kontaktpersonen, gewünschte Inhalte, Zeitplan, Fahrzeuge, Produkte, erforderliche Zugangsinformationen und besondere Anforderungen gehören.

Der Auftraggeber hat GXTV PRODUCTIONS vor Beginn des Auftrags auf bekannte besondere Umstände hinzuweisen, die für die Durchführung relevant sein können.

Verzögerungen aufgrund verspäteter Informationen, fehlender Freigaben oder anderer Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers können zu einer entsprechenden Verschiebung der Fertigstellung führen.

16. Persönlichkeitsrechte und Rechte Dritter

Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen sowie Rechte an Marken, Logos, Fahrzeugen, Gebäuden, Grundstücken, Kunstwerken oder anderen geschützten Inhalten bleiben von der Beauftragung von GXTV PRODUCTIONS grundsätzlich unberührt.

Die separaten Nutzungsrechtsbedingungen regeln ausdrücklich, dass die von GXTV PRODUCTIONS eingeräumten Nutzungsrechte nur die Rechte an den erstellten Aufnahmen betreffen.

Der Auftraggeber ist bei einer Veröffentlichung dafür verantwortlich, gegebenenfalls notwendige Zustimmungen oder Rechte Dritter einzuholen, sofern dies nicht ausdrücklich von GXTV PRODUCTIONS übernommen wurde.

Dies gilt ebenfalls für Aufnahmen an Orten, auf Grundstücken oder bei Veranstaltungen, bei denen besondere Aufnahme- oder Veröffentlichungsrechte erforderlich sein können.

17. Preise und Zusatzleistungen

Massgebend ist der in der jeweiligen Offerte, Auftragsbestätigung, Preisliste oder individuellen Vereinbarung angegebene Preis.

Alle Preise werden in Schweizer Franken angegeben.

Eine allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer wird gemäss den gesetzlichen Vorgaben ausgewiesen.

Zusätzliche Leistungen, zusätzliche Aufnahmezeit, zusätzliche Bilder, weitere Videosequenzen, weitere Locations, besondere Retuschen oder andere nachträglich gewünschte Leistungen können separat verrechnet werden.

18. Anfahrt und Nebenkosten

Kosten für Anfahrt, Parkgebühren, Maut, Eintritt, Bewilligungen, spezielle Locations oder andere auftragsbezogene Nebenkosten können zusätzlich verrechnet werden, sofern diese nicht bereits im vereinbarten Preis enthalten sind.

Die Berechnung der Anfahrt richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste, Offerte oder individuellen Vereinbarung.

Bei grösseren Distanzen oder aussergewöhnlichen Aufträgen können zusätzliche Reise-, Übernachtungs- oder Transportkosten vereinbart werden.

19. Zahlung

Rechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen.

Sofern keine andere Zahlungsfrist angegeben wird, gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum.

GXTV PRODUCTIONS kann vor Durchführung eines Auftrags eine Vorauszahlung beziehungsweise Akontozahlung verlangen. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt diese 30 % des vereinbarten Auftragswerts.

Die geleistete Vorauszahlung wird vollständig auf den Gesamtbetrag des jeweiligen Auftrags angerechnet.

Der verbleibende Rechnungsbetrag wird nach Durchführung beziehungsweise Fertigstellung des Auftrags gemäss der vereinbarten Zahlungsfrist fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Bei umfangreicheren Produktionen, Unternehmensaufträgen, längeren Terminreservationen oder Aufträgen mit erheblichen Vorleistungen können höhere Vorauszahlungen, Teilzahlungen oder eine vollständige Vorauszahlung vereinbart werden.

Die entsprechende Zahlungsregelung ergibt sich in diesem Fall aus der Offerte, Auftragsbestätigung oder Rechnung.

Bei Zahlungsverzug bleiben die gesetzlichen Ansprüche von GXTV PRODUCTIONS vorbehalten.

Angemessene zusätzliche Kosten, die aufgrund notwendiger Mahnungen oder einer berechtigten Forderungsdurchsetzung entstehen, können dem Auftraggeber im gesetzlich zulässigen Rahmen verrechnet werden.

20. Nutzungsrechte erst nach vollständiger Bezahlung

Die in den jeweils anwendbaren Nutzungsrechtsbedingungen eingeräumten Nutzungsrechte entstehen grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung des gesamten vereinbarten Rechnungsbetrags, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Eine geleistete Vorauszahlung oder Teilzahlung führt noch nicht zur vollständigen Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte.

Eine vorherige Bereitstellung, Vorschau oder Übermittlung der Aufnahmen bedeutet ebenfalls nicht automatisch, dass bereits sämtliche vereinbarten Nutzungsrechte eingeräumt wurden.

Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber die in den jeweils anwendbaren Bedingungen zu Nutzungsrechten und Urheberrecht vorgesehenen Rechte.

Das Urheberrecht selbst wird durch die Bezahlung nicht übertragen.

21. Bearbeitungs- und Lieferzeit

Die voraussichtliche Bearbeitungs- und Lieferzeit wird je nach Auftrag individuell mitgeteilt oder ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

Angegebene Bearbeitungszeiten gelten grundsätzlich als Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde.

Bei aussergewöhnlich hohem Arbeitsaufkommen, Krankheit, technischen Problemen, verspäteten Rückmeldungen des Auftraggebers oder anderen nicht vorhersehbaren Umständen kann sich die Bearbeitungszeit verlängern.

Bei wesentlichen Verzögerungen wird der Auftraggeber nach Möglichkeit informiert.

22. Lieferung und Datenübertragung

Die Auslieferung erfolgt grundsätzlich digital.

Hierfür können insbesondere Downloadlinks, SwissTransfer oder vergleichbare Übertragungsdienste verwendet werden.

Ein zeitlich begrenzter Downloadlink gilt als ordnungsgemässe Lieferung.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die gelieferten Dateien innerhalb der angegebenen Frist vollständig herunterzuladen und anschliessend selbst zu sichern.

Ein erneuter Upload nach Ablauf des Downloadlinks kann nur erfolgen, sofern die entsprechenden Dateien bei GXTV PRODUCTIONS noch vorhanden sind.

Für spezielle Datenträger oder aussergewöhnlich grosse Datenmengen können zusätzliche Kosten anfallen.

23. Aufbewahrung und Datensicherung

Der Auftraggeber ist nach der Auslieferung selbst für eine dauerhafte Sicherung der erhaltenen Dateien verantwortlich.

GXTV PRODUCTIONS ist nicht verpflichtet, fertiggestellte Aufnahmen, RAW-Dateien, Videorohmaterial oder Projektdateien dauerhaft zu archivieren.

Fertig ausgelieferte Aufnahmen werden nach Möglichkeit für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Auslieferung aufbewahrt.

RAW-Dateien, Videorohmaterial, Drohnen-Rohmaterial und sonstige Projektdateien können bereits 3 Monate nach vollständiger Auslieferung des Auftrags gelöscht werden.

Die genannten Aufbewahrungszeiten stellen keine Garantie einer dauerhaften Datensicherung dar.

Bei technischen Defekten, Beschädigungen, Datenverlust oder anderen aussergewöhnlichen Umständen kann eine spätere Wiederherstellung nicht garantiert werden.

Der Auftraggeber ist deshalb dafür verantwortlich, nach der Auslieferung möglichst zeitnah eine eigene Datensicherung vorzunehmen.

Die Speicherung von Rechnungs-, Vertrags- und personenbezogenen Daten richtet sich unabhängig davon nach den gesetzlichen Anforderungen und der Datenschutzerklärung von GXTV PRODUCTIONS.

24. Änderungswünsche und Nachbearbeitung

Die vereinbarte Leistung umfasst die in der jeweiligen Offerte, Paketbeschreibung oder individuellen Vereinbarung vorgesehene Bearbeitung.

Änderungen aufgrund eines nachträglich geänderten Geschmacks, einer neuen Vorstellung oder zusätzlicher Wünsche stellen grundsätzlich keinen Mangel dar.

Zusätzliche Retuschen, umfangreiche Bildveränderungen, neue Videoschnitte, Austausch von Musik, zusätzliche Formate oder andere nicht vereinbarte Bearbeitungen können separat verrechnet werden.

Bei Videos richtet sich die Anzahl enthaltener Korrekturrunden nach der jeweiligen Offerte oder Paketbeschreibung.

Offensichtliche technische Fehler werden im Rahmen der Möglichkeiten von GXTV PRODUCTIONS korrigiert.

25. Beanstandungen

Der Auftraggeber hat die gelieferten Dateien nach Erhalt innerhalb angemessener Frist zu überprüfen.

Technische Fehler, fehlende vereinbarte Dateien oder andere objektiv nachvollziehbare Mängel sind GXTV PRODUCTIONS möglichst zeitnah mitzuteilen.

Bei berechtigten Beanstandungen erhält GXTV PRODUCTIONS grundsätzlich zunächst die Möglichkeit, den betreffenden Mangel im Rahmen des Zumutbaren zu beheben.

Subjektive Unterschiede hinsichtlich Geschmack, Bildauswahl, Bildlook, Farbgebung, Perspektive, Schnitt oder anderer kreativer Entscheidungen gelten grundsätzlich nicht als Mangel, sofern die Produktion dem vereinbarten Leistungsumfang und dem üblichen Stil von GXTV PRODUCTIONS entspricht.

26. Urheberrecht und Nutzungsrechte

Das Urheberrecht an den von GXTV PRODUCTIONS erstellten Aufnahmen verbleibt beim jeweiligen Urheber.

Durch die Übergabe oder Bezahlung der Aufnahmen werden keine Urheberrechte übertragen.

Der Auftraggeber erhält ausschliesslich die vereinbarten Nutzungsrechte.

Für Privatkunden gelten die Bedingungen «Nutzungsrechte und Urheberrecht Privatkunden».

Für Unternehmen und gewerbliche Auftraggeber gelten die Bedingungen «Nutzungsrechte und Urheberrecht Unternehmen».

Die beiden Dokumente unterscheiden insbesondere zwischen privater Nutzung und geschäftlicher Nutzung und regeln unter anderem Veröffentlichung, Bearbeitung, Weitergabe, kommerzielle Nutzung, KI-Verwendung und Originaldateien.

Bei Unternehmen sind beispielsweise die eigene Unternehmensdarstellung und organische Unternehmenskommunikation grundsätzlich vorgesehen, während bestimmte bezahlte Werbeanwendungen gesondert geregelt sind.

Individuell vereinbarte Nutzungsrechte oder Einschränkungen haben Vorrang.

27. Musik, Stockmaterial und sonstige Inhalte Dritter

Bei Video- oder anderen Produktionen können Musik, Soundeffekte, Schriftarten, Grafiken, Stockmaterial oder sonstige Inhalte verwendet werden, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen.

Der Auftraggeber erhält an solchen Inhalten keine weitergehenden Rechte, als sie für die vereinbarte Nutzung der von GXTV PRODUCTIONS gelieferten Produktion erforderlich sind.

Eine separate Extraktion, Bearbeitung, Weitergabe oder eigenständige Verwendung solcher Inhalte ist nicht erlaubt, sofern der Auftraggeber nicht selbst über die entsprechenden Rechte verfügt.

Plattformabhängige Einschränkungen von Instagram, TikTok, YouTube oder anderen Diensten bleiben vorbehalten.

Diese Regelung entspricht den bereits vorhandenen Nutzungsrechtsbedingungen von GXTV PRODUCTIONS.

28. Verwendung der Aufnahmen durch GXTV PRODUCTIONS

Die Beauftragung oder Übergabe der Aufnahmen bedeutet nicht automatisch, dass GXTV PRODUCTIONS sämtliche entstandenen Aufnahmen uneingeschränkt selbst veröffentlichen darf.

Eine Veröffentlichung durch GXTV PRODUCTIONS auf der eigenen Webseite, im Portfolio, auf Social Media oder für Eigenwerbung erfolgt unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte sowie der jeweiligen Vereinbarung mit dem Auftraggeber.

Ein ausdrücklich vereinbarter Ausschluss, eine Einschränkung oder eine Sperrfrist wird berücksichtigt.

Dies entspricht ebenfalls den bestehenden Nutzungsrechtsbedingungen.

Bei vertraulichen, noch nicht veröffentlichten Produkten, Projekten, Fahrzeugen oder anderen Inhalten werden vereinbarte Sperrfristen beziehungsweise Vertraulichkeitsbestimmungen berücksichtigt.

29. Ausfall von GXTV PRODUCTIONS

Kann GXTV PRODUCTIONS einen vereinbarten Auftrag aufgrund von Krankheit, Unfall, höherer Gewalt, behördlichen Einschränkungen, erheblichen technischen Problemen oder anderen nicht zumutbar vermeidbaren Umständen nicht durchführen, wird der Auftraggeber möglichst frühzeitig informiert.

Nach Möglichkeit wird in Absprache mit dem Auftraggeber ein geeigneter Ersatztermin vereinbart.

Wurde bereits eine Vorauszahlung geleistet und wird ein Ersatztermin vereinbart, wird die Vorauszahlung vollständig auf den neuen Termin beziehungsweise den fortgeführten Auftrag angerechnet.

Kann GXTV PRODUCTIONS den Auftrag endgültig nicht durchführen, werden bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen vollständig zurückerstattet.

Wurden Teile des Auftrags bereits ordnungsgemäss erbracht, kann der entsprechende Leistungsanteil mit bereits geleisteten Zahlungen verrechnet werden.

Kann lediglich ein einzelner Teil einer gebuchten Leistung nicht erbracht werden, beispielsweise ein geplanter Drohnenanteil, wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin, eine alternative Leistung oder eine angemessene Anpassung des betreffenden Leistungsanteils vereinbart.

Weitergehende zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

30. Technisches Versagen und Datenverlust

GXTV PRODUCTIONS arbeitet mit angemessener technischer Sorgfalt und geeigneten Sicherungsmassnahmen.

Technische Defekte an Kameras, Speichermedien, Drohnen, Computern, Software oder anderen Systemen können dennoch nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Kann ein wesentlicher Teil einer Produktion aufgrund eines technischen Defekts nicht geliefert werden, wird nach Möglichkeit eine angemessene Lösung angeboten.

Dies kann insbesondere einen Ersatztermin, eine erneute Aufnahme, eine alternative Leistung oder eine entsprechende Rückerstattung für den nicht erbrachten Teil der Leistung umfassen.

31. Haftung

GXTV PRODUCTIONS haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch GXTV PRODUCTIONS vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftsmöglichkeiten oder vergleichbare mittelbare Schäden ausgeschlossen.

Bei leicht fahrlässig verursachten direkten Schäden ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Für Schäden an Fahrzeugen, Gegenständen oder sonstigem Eigentum des Auftraggebers, die durch dessen eigenes Verhalten, einen von ihm eingesetzten Fahrzeugführer, einen Fahrfehler, eine Fehleinschätzung, einen technischen Defekt des Fahrzeugs oder die Missachtung von Verkehrs- oder Sicherheitsvorschriften verursacht werden, haftet GXTV PRODUCTIONS nicht, soweit gesetzlich zulässig.

Eine Haftung von GXTV PRODUCTIONS bleibt vorbehalten, soweit ein Schaden nachweislich durch GXTV PRODUCTIONS beziehungsweise von GXTV PRODUCTIONS eingesetzte Personen schuldhaft verursacht wurde.

Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.

32. Höhere Gewalt

Kann eine Leistung aufgrund von Ereignissen ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei nicht oder nur verspätet erbracht werden, gilt dies nicht automatisch als Vertragsverletzung.

Dazu können insbesondere schwere Unwetter, Naturereignisse, behördliche Anordnungen, Verkehrssperrungen, Strom- oder Netzausfälle, Krankheit, Unfall oder vergleichbare aussergewöhnliche Ereignisse gehören.

Die Parteien bemühen sich in einem solchen Fall um eine angemessene Lösung, insbesondere um einen Ersatztermin.

33. Datenschutz

Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und gemäss der Datenschutzerklärung von GXTV PRODUCTIONS bearbeitet.

Dies betrifft insbesondere Kontaktdaten, Buchungsinformationen, Rechnungsdaten sowie weitere für die Abwicklung eines Auftrags erforderliche Informationen.

Die Datenschutzerklärung von GXTV PRODUCTIONS ist ein separates Dokument.

34. Veröffentlichungseinwilligung

Die Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung von Aufnahmen durch GXTV PRODUCTIONS für Portfolio, Webseite, Social Media oder Eigenwerbung wird nicht automatisch allein durch die Zustimmung zu diesen AGB erteilt.

Soweit für eine Veröffentlichung eine Einwilligung erforderlich ist, kann diese separat eingeholt werden.

Eine entsprechende Einwilligung kann insbesondere im Rahmen der Buchung, Auftragsbestätigung oder über eine separate Erklärung erfolgen.

Eine erteilte Einwilligung gilt nur im vereinbarten Umfang.

35. Änderungen der AGB

GXTV PRODUCTIONS kann diese AGB für zukünftige Aufträge ändern oder ergänzen.

Für einen bereits abgeschlossenen Auftrag gilt grundsätzlich die Fassung der AGB, die bei Vertragsabschluss vereinbart beziehungsweise einbezogen wurde.

Nachträgliche Änderungen eines bestehenden Vertrags bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien.

36. Teilunwirksamkeit

Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon grundsätzlich unberührt.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen diesen AGB in jedem Fall vor.

37. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt Schweizer Recht.

Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz beziehungsweise Geschäftsort von GXTV PRODUCTIONS.

Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

38. Kontakt

GXTV PRODUCTIONS

E-Mail: info@gxtv-productions.com

Webseite: www.gxtv-productions.com

Instagram: @gxtv.productions

TikTok: @gxtv.productions

© GXTV PRODUCTIONS
Alle Rechte vorbehalten.